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Acerca de

AGB

CITRO Interim und Beratungs GmbH

​Bösendorfer Straße 1/1/18-19

1010 Wien

 

Stand: 01.01.2022

 

  1. GELTUNGSBEREICH 

1.1.   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Inanspruchnahme und Nutzung aller von der CITRO Interim und Beratungs GmbH, mit Sitz in Wien, bereitgestellten Leistungen (Werksleistungen, Unternehmensberatung) mit dem jeweiligen Vertragspartner („Auftraggeber“).

1.2.  Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen eines Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden von der CITRO Interim und Beratungs GmbH (in Folge CITRO genannt) ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäftsbedingungen vor. Punktuelle Abweichungen in einem konkreten Angebot zu diesen AGB gelten als Sondervereinbarung, alle anderen Punkte dieser AGB bleiben davon unberührt.

Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge und ständige Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3.  CITRO ist berechtigt, die obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

1.4.  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine MitarbeiterInnen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn über die Tätigkeit von CITRO informiert sind.

1.5.  Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist gegenüber CITRO in Textform zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. CITRO behält sich vor, mit der Durchführung der Leistung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.

1.6.   Aufträge sind für CITRO erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art bedürfen ebenfalls der Schriftform. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von eigenen MitarbeiterInnen sowie von durch CITRO unterbeauftragten Unternehmen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

1.7.   CITRO behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, wobei solche Änderungen mindestens 60 Tage vor ihrem Inkrafttreten auf der Webseite von CITRO  kundgemacht werden. Diese Änderung kann auch, beispielsweise über E-Mail, jeweils an die vom Kunden in seiner Bestellung angegebene oder zuletzt bekanntgegebene E-Mail Adresse erfolgen. Ist CITRO die Identität oder letztgültige Anschrift (oder auch E-Mail Adresse) nicht bekannt, so ist die Angabe über die Änderung der AGB auf der Homepage www.citro-interim.at maßgebend. Im Fall einer den Kunden benachteiligenden Änderung dieser AGB ist jeder Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb von 60 Tagen ab Bekanntgabe der Änderungen mit sofortiger Wirkung zu beenden. Mit Ablauf der 60 Tage gelten die Änderungen der AGB als vom Kunden akzeptiert und das Recht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1.  Mit schriftlicher Bestätigung (z.B. Unterschrift des Angebots) kommt das Vertragsverhältnis zwischen CITRO und dem Auftraggeber zustande.  Der Auftraggeber kann auch die Ausführung der Leistung bzw. die Durchführung der Dienstleistung durch Übermittlung von Informationen veranlassen, die zur Ausführung der Leistung benötigt werden. Übersendet bzw. übermittelt der Auftraggeber die für die Leistungserbringung benötigten Informationen bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist, ist dies als Zustimmung zur Ausführung anzusehen. Sobald CITRO mit der Ausführung durch Verarbeitung der Informationen begonnen hat, erlischt das Widerrufsrecht.

2.2.  Der Auftraggeber hat CITRO alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (auch ohne besondere Aufforderung durch CITRO).

Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von CITRO bekannt werden.

Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte (2.2) geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht CITRO ein Mitverschulden trifft.

2.3.  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

2.4.  Der Auftraggeber wird CITRO auch über vorher durchgeführte und/ oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

2.5.  Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und MitarbeiterInnen von CITRO zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

2.6.  CITRO ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes/Dienstleistungsrahmenvertrags an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

3. SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

3.1.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von CITRO, von MitarbeiterInnen und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden.

Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von CITRO an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung von CITRO dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

3.2.   Die Verwendung beruflicher Äußerungen von CITRO zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt CITRO zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. CITRO verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum von CITRO sind (dies gilt auch für geschaffene Werke von MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten), gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich.

Ein Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt CITRO zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche (zB. Unterlassung und Schadenersatz).

3.3.   CITRO kann von den schriftlichen Unterlagen, die CITRO zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die eigenen Unterlagen machen und/oder diese für Zwecke der Archivierung in elektronische Form überführen.

4. MÄNGELBESEITIGUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

4.1.   CITRO ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an der erbrachten Leistung zu beseitigen. CITRO wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

4.2.   Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängel, sofern diese von CITRO zu vertreten sind.

4.3.   CITRO wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen und gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und anderer (vor allem zukunftsbezogener) wirtschaftlicher Vorgaben (z.B. strategische Entwicklung, Personalentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität) ist CITRO gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z.B. Textdokumente, Berechnungen, Geschäftspläne), soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.

4.4.   Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.

4.5.   Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von CITRO zum Beweis ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

5. HAFTUNG / SCHADENERSATZ

5.1.   CITRO haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von CITRO beigezogene Dritte zurückgehen.

5.2.   Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach anspruchsbegründetem Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

5.3.   Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von CITRO zurückzuführen ist.

5.4.   Sofern CITRO das Werk oder die Beratungsleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt CITRO diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich an diesen Dritten halten.

5.5.   CITRO haftet nicht, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.

6. GEHEIMHALTUNG / DATENSCHUTZ

6.1.   CITRO verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

6.2.   CITRO verpflichtet sich, über den Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die CITRO im Zusammenhang mit der Erstellung des Werks zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

6.3.   CITRO ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen GehilfInnen und StellvertreterInnen entbunden. CITRO hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

6.4.   Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann CITRO von dieser Schweigepflicht entbinden.

6.5.   CITRO ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet CITRO Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

6.6.   CITRO darf Berichte, Gutachten, Ergebnisse, Case-Studies und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse der Tätigkeit/Leistungserbringung Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers veröffentlichen. Er kann diese aber anonymisiert veröffentlichen.

6.7.   Sofern seitens des Auftraggebers nach Beendigung des Projektes/Auftrags keine ausdrückliche schriftliche Erklärung vorliegt, hat CITRO das Recht, den Kunden anonymisiert als Geschäftsreferenz zu nennen und auf der Homepage, Leaflets und sonstigen Geschäftsdokumenten zu veröffentlichen.

6.8.   Der Aufraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass CITRO personen- und firmenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfasst, speichert, verarbeitet und überträgt, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist. CITRO ist nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten gelingt, sich auf rechtswidriger Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung produktbezogener Informationen und Werbematerialien einverstanden. Soweit der Auftraggeber das nicht mehr wünscht, kann er CITRO schriftlich informieren.

7. HONORAR

7.1.   CITRO hat als Gegenleistung zur Erbringung der Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

7.2.   Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört CITRO gleichwohl das vereinbarte Honorar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.

7.3.   Die Beanstandung der Arbeiten von CITRO berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der zustehenden Vergütung.

7.4.   CITRO ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gebührt CITRO eine Anzahlung von 40% der Auftragssumme, die innerhalb von 2 Wochen einlangend auf das von CITRO bekannt gegebene Konto zu überweisen ist.

7.5.   Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von CITRO vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

7.6.   Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch CITRO, so behält CITRO den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30% des Honorars für jene Leistungen, die CITRO bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

7.7.   Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist CITRO von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

7.8.   CITRO ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch CITRO ausdrücklich einverstanden.

7.9.   Die Rechnungslegung erfolgt mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen.

7.10.  Bei Zahlungsverzug wird der offene Rechnungsbetrag gemäß Zahlungsverzugsgesetz mit Verzugszinsen in Höhe von 9,2% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz belegt.

8. DAUER DES VERTRAGES

8.1.   Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

8.2.   Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:

  • Wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.

Wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von CITRO weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von CITRO eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

9.1.   Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

9.2.   Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von CITRO (Wien). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort von CITRO - Wien -  zuständig.

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